Satzung

Satzung der Firma Institut für Ärztliche Qualität in Schleswig-Holstein gGmbH mit dem Sitz in Bad Segeberg.

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Institut für ärztliche Qualität in Schleswig­Holstein gGmbH“.
  2. Sitz der Gesellschaft ist Bad Segeberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des bei Eintragung laufenden Kalenderjahres.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
    Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) sowie im Sinne von Transparenz und Sicherheit für Patienten die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz(§ 52 Abs. 2 Nr. 16 AO).
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtkontext der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen. Darunter fallen auch die Annahme und Auswertung der Daten gemäß G-BA-Richtlinie zur einrichtungs- und sektorübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL), die Erstellung von Berichten an die Landesarbeitsgemeinschaft und entsprechend den Auswertungsergebnissen die Unterbreitung von Vorschlägen für sich ergebende Konsequenzen im Bereich von Versorgungsqualität und Patientensicherheit.
  2. Soweit eine normative Aufgabenzuweisung im Zusammenhang mit einem klini­schen sektorübergreifenden Krebsregister in Schleswig-Holstein erfolgt, gehört es auch zum Aufgabenbereich der Gesellschaft, die von der Vertrauensstelle gesammelten Daten statistisch-epidemiologisch auszuwerten, das Auftreten und die Trendentwicklung von Tumorerkrankungen zu beobachten, Daten für die Gesundheitsplanung und für die epidemiologische Forschung einschließlich der Ursachenforschung bereitzustellen, Daten für eine Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen zur Verfügung zu stellen sowie zur Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung beizutragen und Daten für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Aufgabenwahrnehmung der Gesellschaft erfolgt unter Berücksichtigung eines Interessenausgleichs zwischen der ambulanten und der stationären Ärztlichen Versorgung.
  4. Bei Aufgaben, die in den gesetzlichen Aufgabenbereich der Gesellschafter der Gesellschaft fallen, entscheiden die Gesellschafter selbst, welche der in ihre jewei­lige Zuständigkeit fallenden Aufgaben sie der Gesellschaft zur Bearbeitung antra­gen.
  5. Die Gesellschaft kann für bestimmte Aufgabenstellungen Fachkommissionen bil­den, welche mit Aufgaben zur Beurteilung beauftragt werden können.

§ 3 Stammkapital und Geschäftsanteile

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt€ 102.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend). ­Es übernehmen bei Gründung

    a) die Ärztekammer Schleswig-Holstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen Geschäftsanteil von € 34.000,00 (Geschäftsanteil 1), in Worten: Euro vierunddreißigtausend;
    b) die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen Geschäftsanteil von € 34.000,00 (Geschäftsanteil 2), in Worten: Euro vierunddreißigtausend;
    c) die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e. V. einen Geschäftsanteil von€ 34.000,00 (Geschäftsanteil 3), in Worten: Euro vierunddreißigtausend.

  2. Die Gesellschafter haben ihre Bareinlage in bar zu leisten. Jeder Gesellschafter hat den vollständigen Geschäftsanteil sofort einzuzahlen.
  3. Die Teilung und Vereinigung von Geschäftsanteilen erfolgt durch Gesellschafter­beschluss, dem der betroffene Gesellschafter zustimmen muss. Eine Zusammen­legung ist nur bezüglich voll eingezahlter Anteile zulässig.

§ 4 Vertretung

  1. Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeweils ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
  2. Einzelnen Geschäftsführern kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis eingeräumt werden, die Gesellschaft auch dann allein zu vertreten, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind oder werden. Einzelnen Geschäftsführern kann für den Einzelfall oder allgemein durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gewährt werden.
  3. Vorstehendes gilt für die Vertretungsberechtigung von Liquidatoren entsprechend.

§ 5 Geschäftsführung

  1. Die Gesellschaft unterhält eine Geschäftsstelle, die von dem Geschäftsführer geleitet wird.
  2. Der Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung bestellt, die vor der Bestellung den Lenkungssausschuss anhören soll.
  3. Aufgabe des Geschäftsführers ist die Erledigung der Aufgaben der Gesellschaft auf der Grundlage der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer richtet in Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung und dem Lenkungsausschuss Fachausschüsse ein, denen die von der Gesellschaft durchgeführten jeweiligen Projekte zuzuordnen sind.
  4. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft auch in allen arbeitsrechtlichen Ange­legenheiten im Innen- und Außenverhältnis. Soweit es sich um Mitarbeiter handelt, die eine Projektleitung ausüben sollen, soll die Geschäftsführung die Einstellung und Entlassung derartiger Mitarbeiter im Innenverhältnis nur mit Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung vornehmen.
  5. Der Geschäftsführung obliegt die kaufmännische Führung der Gesellschaft ein­schließlich der Vornahme der hierzu erforderlichen Rechtsgeschäfte.

§ 6 Verfügung über Geschäftsanteile, Ankaufsrecht

  1. Beabsichtigt ein Gesellschafter, seine Gesellschaftsbeteiligung an Dritte zu veräu­ßern, so hat er sie zunächst den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anzubieten, wobei die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zuein­ander erwerbsberechtigt sind. Die erwerbsberechtigten Gesellschafter haben sich binnen eines Monats nach Eingang der schriftlichen Anzeige über ihre Erwerbsbe­reitschaft zu erklären. Wird innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben, gilt die Übernahme von den betreffenden Gesellschaftern als abgelehnt. Soweit Gesellschafter von ihrem Ankaufsrecht keinen Gebrauch machen, wächst das Erwerbsrecht dem ankaufswilligen Gesellschafter zu.
  2. Im Fall der Ausübung des Ankaufsrechts erhält der veräußerungswillige Gesell­schafter als Gegenleistung den Betrag, der sich gemäß § 11 dieser Satzung als Wert seines Anteils errechnet. Dieser ist innerhalb von 4 Wochen nach rechtswirk­samer Anteilsübertragung zur Zahlung fällig.
  3. Verfügungen jeglicher Art – einschließlich der Belastung (insbesondere Nieß­brauchsbestellung oder Verpfändung) – über die Geschäftsanteile oder Teile davon, die nicht auf der Grundlage des Abs. 1 zustande kommen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund ver­sagt werden.
  4. Falls zu einer Verfügung gemäß Abs. 3 die Zustimmung der Gesellschaft nicht erteilt wird, ist der betroffene Gesellschafter berechtigt, mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres seinen Austritt aus der Gesellschaft zu erklären. Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbekenntnis an die Geschäftsführung zu erfolgen. Der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters ist nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung zu behan­deln.

§ 7 Austritt aus der Gesellschaft

  1. Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres oder aus wichtigem Grund fristlos seinen Austritt aus der Gesell­schaft erklären.
  2. Eine Austrittserklärung hat mit Einschreibebrief oder gegen Empfangsbekenntnis und bei fristlosem Austritt mit Angabe des Grundes gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen. Ab Absendung der Austrittserklärung ruht das Stimmrecht des austritts­willigen Gesellschafters.
  3. Die Gesellschafter können die Einziehung des Anteils beschließen oder nach ihrer Wahl verlangen, dass der ausscheidende Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst oder an einen oder mehrere Gesell­schafter oder an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten oder an eine von der Gesellschaft zu benennende Dritte abtritt. Bei der Beschlussfassung hier­über hat der Gesellschafter kein Stimmrecht.
  4. Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters bestimmt sich nach § 11 die­ser Satzung.
  5. Die Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn nicht mehr als ein Gesellschafter vorhan­den ist. In diesem Fall wirkt die Austrittserklärung des vorletzten Gesellschafters als Liquidationsbeschluss der Gesellschaft.

§ 8 Einziehung von Geschäftsanteilen

  1. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Schranken zulässig.
  2. Ein Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann unbeschadet weiterer in diesem Vertrag vorgesehener Fälle ohne seine Zustimmung auch eingezogen werden, wenn- ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil betreibt und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb eines Monats aufgehoben wird oder
    – über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters ein Insolvenzverfahrens eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abge­lehnt wird oder
    – wichtige Gründe in seiner Person seinen weiteren Verbleib in der Gesellschaft, z. B. wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht, als unzumutbar erscheinen lassen und daher seine Ausschließung rechtfertigen
  3. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Personen zu, so ist die Einziehung zulässig, wenn deren Voraussetzungen auch nur in der Person eines Mitberechtigten vorlie­gen.
  4. Die Gesellschaft hat im Fall der Einziehung eine Vergütung zu zahlen, die sich nach § 10 errechnet.
  5. In den vorstehend genannten Fällen hat der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
  6. Die Einziehung wird mit der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betrof­fenen Gesellschafter wirksam, wenn nicht die Gesellschafter etwas anderes beschließen.

§ 9 Anteilsübertragung anstelle der Einziehung

  1. Liegt ein Tatbestand für die Einziehung eines Geschäftsanteils vor, so können die Gesellschafter auch beschließen, dass der Geschäftsanteil ganz oder zum Teil auf die Gesellschaft selbst oder einen oder mehrere im Beschluss zu benennende Erwerber zu übertragen ist. Ein solcher Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden. Der betroffene Gesellschafter ist nicht stimmberechtigt.
  2. Wird die Ãœbertragung des Geschäftsanteils beschlossen, so ist die Geschäftsführer ermächtigt, die Anteilsübertragung namens des betroffenen Gesellschafters zu vollziehen. Das Stimmrecht aus dem Geschäftsanteil ruht bis zur Abtretung. Für die Zahlung der von einem dritten Erwerber des Geschäftsanteils geschuldeten Vergütung haftet die Gesellschaft wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
  3. Dem betroffenen Gesellschafter ist die nach § 10 zu errechnende Vergütung zu zahlen.

§ 10 Abfindung

  1. In allen in dieser Satzung vorgesehen Fällen der Zahlung einer Abfindung, etwa im Fall des Austritts aus der Gesellschaft, der Einziehung eines Geschäftsanteils, etc. steht dem betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu.
  2. Die Höhe der Abfindung gemäß Abs. 1 umfasst die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von dem jeweiligen Gesellschafter geleisteten Sache in lagen.

§ 11 Gesellschafterbeschlüsse

  1. Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder -wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen – durch Abstimmung per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst. Beschlüsse, die nicht in der Gesellschafterversammlung gefasst wer­den, hat die Geschäftsführung sämtlichen Gesellschaftern durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbekenntnis mitzuteilen.
    2. Alle Gesellschafterbeschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
    3. Gesellschafterbeschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist von 1 Monat seit Beschlussfassung – per Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterver­sammlung seit dem Zugang der Mitteilung – angefochten werden.

§ 12 Gesellschafterversammlung

  1. Jährlich findet innerhalb der ersten 8 Monate nach Beendigung des Geschäftsjah­res durch Einberufung durch den Geschäftsführer eine ordentliche Gesellschafter­versammlung statt, in welcher über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung sowie die Entlastung des Geschäftsführers und die Über­nahme von Projekten durch die Gesellschaft Beschluss zu fassen ist.
  2. Der Geschäftsführer ist zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung auch verpflichtet, wenn ein Gesellschafter dies verlangt.
  3. Die Gesellschafter sind zu den Gesellschafterversammlungen durch eingeschrie­benen Brief oder gegen Empfangsbekenntnis zu laden. Die Ladung kann durch einen Geschäftsführer bewirkt werden, auch wenn er nicht einzelvertretungsbe­rechtigt ist. Die Ladung hat innerhalb einer Frist von 1 Monat zu erfolgen, wobei der Tag der Ladung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind in der Ladung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden; die Dring­lichkeit ist in einem solchen Fall in der Versammlung vor Eintritt in die Tagesord­nung festzustellen.
  4. Die Gesellschafter sollen sich grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung durch den Präsidenten der Ärztekammer Schleswig-Holstein, den Vorsitzenden des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Vor­sitzenden der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein oder deren/dessen jeweilige Stellvertreter vertreten lassen. Die Entsendung von sonstigen Personen als bevollmächtigte Vertreter ist zulässig. Vollmachten sind in Schriftform vorzulegen. Vertreter der Gesellschafter in den Gesellschafterversammlungen können zu den Gesellschafterversammlungen sachverständige Personen hin­zuziehen, die in diesem Fall ein Anwesenheitsrecht haben.
  5. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn das stimmberechtigte Stammkapital vollständig vertreten ist. Fehlt es hieran, so ist innerhalb von 1 Woche mit einer Einladungsfrist von 1 Woche in der Form der Ziffer 3. eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, welche immer beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 13 lenkungsausschuss

  1. Die Gesellschafterversammlung setzt für die Gesellschaft einen Lenkungsaus­schuss ein, der aus 6 Personen besteht, wobei jeder Gesellschafter jeweils 2 Personen entsendet.
  2. Der erweiterte Lenkungsausschuss wird um weitere 6 Mitglieder ergänzt, die sei­tens der Krankenkassenverbände zu benennen sind. Die Benennung der Mitglie­der des Lenkungsausschusses und des erweiterten Lenkungsausschusses soll für jeweils mindestens 2 Jahre erfolgen.
  3. Der Lenkungsausschuss wählt einen Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Kalenderjahres. Der Vorsitzende wechselt jährlich zwischen den Vertretern der 3 Gesellschafter. Kommt es im Zuge des Vorsitzwechsels zu keiner Wahlent­scheidung, bestimmt derjenige Gesellschafter den Vorsitzenden, der für die Stel­lung des Vorsitzenden turnusmäßig zuständig ist.
  4. Der Lenkungsausschuss prüft die der Gesellschaft angetragenen Projekte und unterbreitet der Gesellschafterversammlung Vorschläge zur Übernahme sowie ggf. zur Umsetzung. Für Projekte, die der gemeinsamen Selbstverwaltung unter Einbeziehung der Krankenkassenverbände zuzuordnen sind, wird diese Aufgabe vom erweiterten Lenkungsausschuss wahrgenommen. Der erweiterte Lenkungs­ausschuss entscheidet über die Bildung projektbezogener Fachkommissionen nach § 2 Ziffer 5, deren Zusammensetzung und deren konkrete Aufgaben. An den Sitzungen des erweiterten Lenkungsausschusses nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil. Bei Bedarf kann der Lenkungsausschuss sachverständige Personen hinzuziehen.
  5. Der Lenkungsausschuss unterstützt die Geschäftsführung bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Gesellschaft und spricht ein Votum zum Haushaltsplan aus. Dieser wird von der Gesellschafterversammlung beschlossen.
  6. Der erweiterte Lenkungsausschuss berät den Geschäftsführer in Fragen des Projektmanagements. Der Lenkungsausschuss erteilt Weisungen im Rahmen der Vorgaben der Gesellschafterversammlungen, soweit der Lenkungsausschuss eine Zuständigkeit gemäß § 13 dieser Satzung hat. Weisungen an die Geschäfts­führung können nur durch einstimmigen Beschluss des Lenkungsausschusses erfolgen.

§ 14 Finanzierung und Haushalt

  1. Die Geschäftsführung hat einen Haushaltsplan für die Gesellschaft aufzustellen, der sämtliche Personalangelegenheiten, Arbeitsmittel und sonstige Betriebsmittel umfasst. Dabei soll für ausreichenden, den gesamten Bereich der Tätigkeiten der Gesellschaft umfassenden Versicherungsschutz Sorge getragen werden.
  2. Die Gesellschaft erstellt jährlich einen Haushaltsplan mit aufgabenbezogener Spe­zifizierung und weist die Verwendung der Mittel entsprechend nach. Im laufe eines Haushaltsjahres entstehende Haushaltsüberschreitungen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
  3. Sofern Gesellschafter zusätzlich außerhalb der Haushaltsansätze der Gesellschaft Aufgaben antragen, die von der Gesellschaft durchgeführt werden, werden die anfallenden Kosten von dem Gesellschafter, der der Gesellschaft die entspre­chenden Aufgaben angetragen hat, getragen. Der jeweilige Gesellschafter kann die Gesellschaft beauftragen, diese Kosten ggf. Dritten gegenüber unmittelbar abzurechnen.
  4. Soweit die Mittel der Gesellschaft nicht ausreichen, um die der Gesellschaft durch die Gesellschafter übertragenen Aufgaben zu decken, kann die Gesellschafterver­sammlung beschließen, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von Nachschüssen zu leisten haben. Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen. Die Beschlussfassung kann nur einstimmig erfolgen. Im Übrigen finden die Regelungen des§§ 26 ff. GmbHG Anwendung.

§ 15 Mehrheit von Berechtigten

  1. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten zu, so können sie die Rechte aus dem selben nur durch einen gemeinsamen Vertreter aus ihrer Mitte oder eine von ihnen beauftragt von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person ausüben.
  2. Die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform. Bis zur formgerechten Bestellung des Vertreters ruhen die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter aus dem Geschäftsanteil.

§ 16 Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten, insbesondere Bera­tungs-, Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige Steuern bis zu € 10.200,00; darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.

§ 17 Befreiung von Wettbewerbsverboten

Die Gesellschafter sind vom Wettbewerbsverbot gegenüber der Gesellschaft befreit.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Gesellschafter sind in einem solchen Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Regelung eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Bestimmung zu treffen, durch die gesetzlich zulässig ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis erzielt wird.

§ 19 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft, insbesondere dürfen die Gesellschafter keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
  3. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Schleswig-Holsteinische Krebsgesellschaft e.V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.